2011 – Neuvians, Mediation in Familienunternehmen
veröffentlicht am 2. September 2011Neuvians, Mediation in Familienunternehmen-Chancen und Grenzen des Verfahrens in der Konfliktdynamik, Wiesbaden 2011
Neuvians, Mediation in Familienunternehmen-Chancen und Grenzen des Verfahrens in der Konfliktdynamik, Wiesbaden 2011
Weckert/Bähner/Oboth/Schmidt, Praxis der Gruppen – und Teammediation, Paderborn 2011
BGH (XII ZR 94/09) schränkt Unterhalt für Geschiedene ein (Entscheidung vom 15.06.2011)
Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich früher eine Vollzeitstelle annehmen als bisher. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. 6. 2011. Die aktuelle Entscheidung des BGH enthält rechtlich allerdings wenig Neues. Bereits seit der Unterhaltsrechtsreform zum 1. 1. 2008 regelt die maßgebliche Vorschrift in § 1570 BGB dazu, was der Gesetzgeber auch gewollt hatte (BT-Drucksache 16/1830):
Ohne weitere Begründung gibt es Unterhalt für die Betreuung eines Kindes nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, § 1570 I BGB.
Wer danach noch Unterhalt will, kann ihn auch bekommen, allerdings nur, “…wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht”, § 1570 II BGB. Wobei der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten hat, dass kein schlagartiger, sondern ein abgestufter Übergang zur Vollzeittätigkeit erfolgen muss.
Dass die Weiterzahlung der Billigkeit entspricht, das muss vom Unterhaltsberechtigten im Einzelnen detailliert vorgetragen werden und “beweisen”.
Ein wie auch immer geartetes Altersphasenmodell (früher 08/15, also ab dem 8. Lebensjahr des Kindes halbtags, ab dem 15. Lebensjahr ganztags) gilt nicht mehr. Deshalb hat der BGH in der konkreten Entscheidung erneut festgehalten: “Selbst wenn das Oberlandesgericht hier nicht allein auf das Alter des Kindes abgestellt, sondern die von ihm dargelegten Altersphasen nur als Regelfall bewertet hat, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats. Denn indem das Oberlandesgericht keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände anführt, stellt es letztlich überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes orientierten Regelfall ab. Dies widerspricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 17)”.
Für Mediationen zum (Kindes-) Unterhalt bitte beachten: seit dem 1.1. 2011 gibt es eine Neubearbeitung der Düsseldorfer Tabelle. (unter google: Düsseldorfer Tabelle)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –
Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter nach § 1626 a BGB verfassungswidrig
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Urteil vom 3. Dezember 2009 gegen Deutschland:
Der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, ist nicht verhältnismäßig und ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Urteil vom 2. Februar 2011 gegen Österreich:
Väter nichtehelicher Kinder müssen das Recht haben, prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge oder die Zuweisung der Alleinsorge an den Vater besser für das Kind ist.